Aus allgemein-internistischer Sicht fänden sich keine weiteren Befunde und Diagnosen, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit begründeten. Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit betreffe, sei aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten das festgelegte Ar- beits- und Leistungsprofil über die Zeit gemittelt ab November 2015 anzunehmen (IV-act. 65, S. 24). Bezogen auf die Selbsteinschätzung des Versicherten bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen selbiger und der gutachterlichen Beurteilung.