In ihrer zusammenfassenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erklären die Gutachter, aus pneumologischer Sicht bestehe aufgrund der Diagnose Asthma bronchiale eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Dagegen bestehe unter der Voraussetzung einer einwandfreien arbeitshygienischen Luft in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine volle Arbeits- und Leitungsfähigkeit. Aus infektiologischer Sicht fänden sich eine HIV-Infektion CDC A1 und eine chronische Heptatitis B, welche jedoch zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten.