5. Zusammenfassend ist eine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Berentung aufgrund der vorliegenden Akten nicht erstellt. Entsprechend erscheint eine erhebliche Änderung des IV-Grades im Sinne von Art. 17 ATSG nicht gegeben. Das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers ist mithin unbegründet. Zufolge der Annahme eines unveränderten Gesundheitszustandes seit der ersten Begutachtung fehlt es aber auch an einer Grundlage für die vollständige Aufhebung der IV-Rente, wie sie von der IV-Stelle gefordert wird. 6. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.