Letztlich nimmt der Austrittsbericht vom 29. Februar 2016 zur Frage der Arbeitsfähigkeit bzw. einer allfälligen Verschlechterung derselben seit der letzten Begutachtung auch gar nicht konkret Stellung. Der Bericht über die tagesklinische Behandlung seinerseits, welcher (ohne einlässliche Begründung) für den Zeitraum vom 11. Juli bis 9. November 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % annahm, darüber hinaus aber zur Frage (einer Verschlechterung) der Arbeitsfähigkeit nicht Stellung bezog, erweist sich hier ebenso als nur beschränkt brauchbar.