b) Was schliesslich die weiteren Akten nach der Erstberentung betrifft, vermögen diese eine relevante Verschlechterung im Sinne von Art. 17 ATSG ebenfalls nicht zu belegen. Das Psychiatrische Zentrum Appenzell Ausserrhoden, in welchem der Beschwerdeführer – aufgrund der Zuweisung von Dr. E.__________ – vom 25. Januar bis 17. Februar 2016 stationiert war, diagnostizierte zwar gleich wie der behandelnde Psychiater eine „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome“ (vgl. Austrittsbericht vom 29. Februar 2016, IV-act.