a) Was die Einschätzungen des behandelnden Psychiaters Dr. E.__________ betrifft, wurde schon im Rahmen vorstehender Erwägungen deutlich, dass jene in diesem Rentenüberprüfungsverfahren nicht für massgebend erachtet werden können. Dr. E.__________ begründete wie erwähnt völlig unzureichend, wie es zur Entstehung der Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung gekommen sein soll bzw. wie sich diese auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in der Begutachtung negativ ausgewirkt hat. Nicht nachvollziehbar erscheinen sodann aber auch die Einschätzungen von Dr. E.__________ zur Depression.