Seite 13 Worten ist aufgrund des Gutachtens eine massgebliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nicht erstellt, womit diesbezüglich keine tatsächliche Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG anzunehmen ist. 4.2 Zu prüfen bleibt, ob eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit im Sinne der Voraussetzungen von Art. 17 ATSG in diesem Fall anderweitig ausreichend dokumentiert erscheint.