Es lässt sich namentlich auch nicht erschliessen, aus welchen Gründen die angestammte Tätigkeit jetzt überhaupt nicht mehr zumutbar sein soll. Nachdem beim Vergleich des ersten und des zweiten Gutachtens eine weitgehende gleiche Diagnostik, Befunderhebung und gesundheitliche Beurteilung festgestellt wurde, wäre eigentlich zu erwarten gewesen, dass sich auch an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht gross etwas ändern würde. Dr. B. _________ hat im Vergleich zur ersten Begutachtung de facto aber eine Verdoppelung der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 40 % auf 80 % attestiert. Dies ist nicht nachvollziehbar.