ee) Zusammenfassend bestehen keine zuverlässigen Nachweise dafür, dass die Verdeutlichungstendenzen des Beschwerdeführers Krankheitswert haben. Gemäss obigen Erwägungen erscheint vorliegend mit Blick auf das Ergebnis zur Befunderhebung bzw. deren Beurteilung erstellt, dass mit Bezug auf letztere keine massgebliche Änderung seit der ursprünglichen Begutachtung eingetreten ist. Angemerkt sei, dass der Vorwurf von Dr. E.__________ (vgl. Schreiben vom 26. Februar 2018, IV-act. 158) betreffend die unterlassene Durchführung einer neuropsychologischen Begutachtung Fehl am Platz ist.