Denkfähigkeit oder die Auffassungsgabe beeinträchtigende schwere psychische Erkrankung vorliegt und es verfügt jener über eine normale Intelligenz. Der Beschwerdeführer dürfte sich somit jedenfalls vollauf bewusst gewesen sein, dass seine Darstellungen gegenüber dem Gutachter „verzerrt“ waren. Unter diesen Voraussetzungen wäre schon eine eingehende Begründung zu erwarten, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll, jene Steuerungsfähigkeit aufzubringen, die erforderlich ist, um „ehrliche“ Angaben zu machen. Eine solche Stellungnahme von Dr. E.__________ fehlt letztlich aber eben gänzlich.