ebenfalls nur vage aus, dass sich beim Beschwerdeführer ein nachhaltig verändertes Verhaltensmuster bzw. die besagte ICD-Diagnose eingestellt habe, und es wird auch nicht Stellung dazu bezogen, weshalb nun die einstige Verdachtsdiagnose sich nicht bestätigt habe, sondern eben eine andauernde Persönlichkeitsveränderung anzunehmen sei. Abgesehen davon, dass eine solche Persönlichkeitsveränderung unzureichend aktenmässig dokumentiert ist, erschliesst sich einem prima vista ohnehin nicht, wie sich eine solche Erkrankung in der gutachterlichen Untersuchung genau ausgewirkt haben soll. Erstellt und unbestritten ist, dass beim Versicherten keine die Wahrnehmungs- und