Seite 11 und nebenbei hatte der Gutachter auch das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ohne weiteres verneint (Gutachten, S. 15). Die vormaligen Berichte von Dr. E.__________ lassen eine solche Diagnose auch nicht unbedingt als schlüssig erscheinen. Zwar hatte der behandelnde Arzt im Rahmen dieses Rentenrevisionsverfahrens am 10. Mai bzw. am 12. Oktober 2016 einen Verlaufsbericht eingereicht, wo er den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung äusserte (vgl. IV-act. 125 und 139). Begründet wurde dies freilich mit keinem Wort. Die vorliegende aktuellste Stellungnahme von Dr. E.__________ führt