_ vom 25. Januar 2019 darauf hingewiesen, dass dies ausschliesslich krankheitsbedingt sei (vgl. act. 12). Die Begründung sei, dass sich beim Beschwerdeführer im Zuge der Hirnblutung eine andauernde Persönlichkeitsveränderung eingestellt habe. Diese Beurteilung ist nicht nachvollziehbar. Von Dr. B. _________ wurde eine solche Diagnose mit keinem Wort in Betracht gezogen,