psychische Störung zurückzuführen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.3 mit Hinweis, in: SVR 2017 IV Nr. 21 S. 56). cc) Vergleicht man nun die Würdigung der Befunde im Hinblick auf die Frage nach dem Vorliegen eines Gesundheitsschadens, so ist dem besagten ersten Gutachten vom 13. Juli 2013 zu entnehmen: