b) aa) Was nun die konkrete medizinische Befunderhebung inklusive deren Würdigung durch den Gutachter (vorliegendes Gutachten S. 10 ff.; erstes Gutachten, IV-act. 82, S. 11) betrifft, wird sogleich augenfällig, welch weitgehende „Übereinstimmung“ im Vergleich zwischen der ersten und der zweiten Begutachtung besteht. So sind dem „Psychischen Befund“ mit Angaben zu Bewusstsein, Denken, Wahrnehmung, Antrieb, Ängste grundsätzlich dieselben psychopathologischen Befunde zu entnehmen, und der Beschwerdeführer hatte dabei im Wesentlichen auch über die gleichen Beschwerden, Ängste und Sorgen geklagt.