Seite 9 führte in dieser Hinsicht aus, an seiner diagnostischen Einschätzung habe sich „nichts wesentliches geändert“. Gesamthaft fehlt es in diesem Bereich somit an einer massgeblichen Veränderung bzw. Verschlechterung, welche die Basis für eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG wäre.