c) Bezogen auf die Arbeitsfähigkeit ist dem Gutachten zu entnehmen, dass hinsichtlich der angestammten Tätigkeit davon auszugehen sei, dass diese nicht mehr möglich wäre, weil dabei zu hohe Anforderungen an die Emotionsregelung und Selbststeuerung gestellt wären, die der Versicherte dauerhaft ohne Überforderung wahrscheinlich nicht aufbringen könnte. Diese Einschätzung gelte seit Januar 2015. Was hingegen eine adaptierte Tätigkeit betreffe, habe er keine Gründe nachgewiesen, die verhinderten, dass eine solche Tätigkeit für 4 Stunden am Tag, 2 am Vormittag, 2 am Nachmittag, unterbrochen jeweils von einer mindestens 1-stündigen Pause, durchgeführt werden könnte.