In der klinischen neurologischen Untersuchung seien keine Defizite feststellbar gewesen. Im klinischen psychischen Befund seien kaum Auffälligkeiten betreffend Befundmerkmale vorhanden gewesen, die auf von aussen objektiv beobachtbaren Parametern gründeten, also die unabhängig von den eigenen Angaben des Versicherten wären. Ein depressives Syndrom könne aktuell nicht nachgewiesen werden. Auch kein psychopathologisch relevantes Angstsyndrom. Es sei indes aufgrund der Berichte von Dr. E.__________ und der Psychiatrischen Klinik Herisau davon auszugehen, dass ein depressives Syndrom vormals vorgelegen habe.