b) Im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden legt der Gutachter dar, er sei zur Überzeugung gelangt, dass beim Versicherten ein gewisses Leiden bestehe und dieser in seinem Wohlbefinden und seiner Lebensqualität eingeschränkt sei. Das Leiden könne aktuell teils aber nur wenig mit der für ein Gutachten erforderlichen Sicherheit spezifiziert und objektiviert werden. Es müsse zu einem grossen Teil auf die Selbstaussagen und die Selbsteinschätzungen des Versicherten abgestellt werden oder auf frühere Expertisen anderer Untersucher, um zu einer Beurteilung der aktuellen gesundheitlichen Situation zu gelangen.