Im Folgenden ist nun in einem ersten Schritt auf die Erkenntnisse des Gutachtens vom 20. Dezember 2017 einzugehen (vgl. 3). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob aufgrund eines Vergleichs der Schlüsse des ersten (vgl. oben A.) und des zweiten Gutachtens die Annahme einer rentenrelevanten Änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist oder nicht (vgl. 4).