2. Die IV-Stelle hatte zur Prüfung des Revisionsgesuchs bzw. eines veränderten Gesundheitszustands das besagte Gutachten von Dr. B._______ eingeholt (vgl. oben C.). In der Folge hatte sie entgegen der gutachterlichen Schlüsse eine höhere Arbeitsunfähigkeit im Vergleich zum ersten Gutachten und damit einhergehend eine höhere Rente verneint, und im Beschwerdeverfahren hatte sie sogar auf Aberkennung jeglichen Rentenanspruchs geschlossen. Im Folgenden ist nun in einem ersten Schritt auf die Erkenntnisse des Gutachtens vom 20. Dezember 2017 einzugehen (vgl. 3).