Seite 3 Ergänzend verlangte sie die Aufhebung der Viertelsrente sowie die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht im Sinne einer adäquaten medikamentösen Behandlung, einer Intensivierung der Behandlung und des Wechsels der behandelnden Institution für mindestens ein Jahr, bevor die IV-Stelle auf eine neue Anmeldung eintrete. Am 1. Februar 2019 folgte die Replik des Versicherten (act. 11). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. 13). F. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung (vgl. act. 13).