D. Mit Vorbescheid vom 26. März 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht. Sie erklärte diesbezüglich, dass aufgrund des Gutachtens von Dr. B._______ die Annahme eines rentenerhöhenden verschlechterten Gesundheitszustands nicht gerechtfertigt sei (IV-act. 159). Dagegen liess der Versicherte am 27. April 2018 durch RA AA._______ Einwand erheben (IV-act. 163). Die IV-Stelle verfügte am 30. August 2018 im Sinne des Vorbescheids (IV-act. 164; act. 2).