In seiner gutachterlichen Gesamtbeurteilung hielt Dr. B._______ fest, aufgrund seiner Untersuchung gehe er hinsichtlich der angestammten Tätigkeit davon aus, dass diese nicht mehr möglich wäre. Was hingegen eine adaptierte Tätigkeit betreffe, habe er keine Gründe nachgewiesen, welche verhinderten, dass eine solche Tätigkeit für 4 Stunden am Tag, 2 am Vormittag, 2 am Nachmittag, unterbrochen jeweils von einer mindestens 1-stündigen Pause, durchgeführt werden könnte. Bei einem solchen Pensum würde sich eine medizi- nisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 80 % ergeben (Gutachten, S. 23).