Die hiegegen erhobene Beschwerde des Versicherten wurde vom Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 17. September 2014 teilweise gutheissen, dies dahingehend, dass dem Versicherten von Anfang Oktober 2012 bis Ende Februar 2013 eine halbe IV-Rente und für die Zeit danach eine Viertelsrente zugesprochen wurde (Verfahren O3V 2014 1).