b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Zudem habe die Aufhebung der Viertelsrente sowie die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht zu erfolgen, letzteres im Sinne einer adäquaten medikamentösen Behandlung, einer Intensivierung der Behandlung und des Wechsels der behandelnden Institution für mindestens ein Jahr, bevor die IV-Stelle auf eine neue Anmeldung eintrete. Sachverhalt