Der Klägerin wird mit vorliegendem Urteil rund 60% des von ihr eingeklagten Betrags zugesprochen. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine um 40% gekürzte Parteientschädigung im Betrag von Fr. 5‘345.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Seite 17 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Klage von A.__________ wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 31‘462.05 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszinsen von 1% seit 21. September 2018. 2. Es werden keine Kosten erhoben.