Eingeklagt wurden von der Klägerin Fr. 51‘228.--, was dem Streitwert des vorliegenden Verfahrens entspricht. Gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. d AT resultiert damit im vorliegenden Verfahren ein volles mittleres Honorar im Betrag von Fr. 8‘108.--. Zuzüglich den von der Klägerin gemäss eingereichter Kostennote geltend gemachten Barauslagen für Kopien und Fahrspesen im Betrag von insgesamt Fr. 164.-- ergibt sich, unter zusätzlicher Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7%, rechnerisch eine volle Parteientschädigung von insgesamt Fr. 8‘908.95.