Im Anschluss an die mündliche Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin eine Kostennote über Fr. 6‘289.--, basierend auf einer Abrechnung gemäss Stundenaufwand, eingereicht (act. 28). Gemäss Art. 8 Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) erfolgt bei Verwaltungsgerichtsklagen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert die Bemessung des Honorars allerdings nicht nach Zeitaufwand, sondern nach Streitwert. Daher ergibt sich im vorliegenden Fall folgende Berechnung der Parteientschädigung: