Seite 16 gung an den obsiegenden Sozialversicherer bezahlen zu müssen (vgl. dazu anstelle vieler: BGE 126 V 143, E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2017 vom 8. Oktober 2018, E. 4), ist der Beklagten unabhängig vom Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen. Nachdem die Klägerin mit ihren Anträgen teilweise obsiegt hat, hat sie Anspruch auf eine ihrem Obsiegen entsprechende Parteientschädigung (vgl. Art. 59 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 VRPG).