Gemäss Art. 105 Abs. 1 OR hat ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung einer Betreibung oder einer gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, auf dem ausstehenden Betrag an Rentenleistungen ab dem 21. September 2018 (Zeitpunkt der Klageeinreichung durch die Klägerin) Verzugszinsen in der Höhe von 1% zu leisten. 3. Kosten und Entschädigung Das vorliegende Klageverfahren ist von Gesetzes wegen kostenlos, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 73 Abs. 2 BVG).