In Art. 34 der aktuellen Allgemeinen Bestimmungen (AB) zum Vorsorgereglement der Beklagten (act. 19), das im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage bereits in Kraft war, ist eine Verzugszinspflicht vorgesehen, wobei die Höhe des Verzugszinses sich nach dem BVG-Zins richtet. Art. 12 BVV 2 sieht einen seit 1. Januar 2017 geltenden BVG-Zins von 1% vor. Die Frage, ab wann ein solcher Verzugszins zu entrichten ist, ist den AB nicht geregelt, weshalb für die Beantwortung dieser Frage auf die gesetzliche Regelung im OR abzustellen ist. Gemäss Art.