Nach der Bereinigung durch die Überentschädigungsberechnung sind somit BVG-Leistung- en im Betrag von Fr. 1‘388.93 auszurichten, was einer Kürzung der vollen Leistungen (Fr. 9‘101.75) um Fr. 7‘712.82 entspricht. Auf Basis der von der Beklagten geltend gemachten Grundlagen ergibt sich somit, dass der Klägerin in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis zur Renteneinstellung per Ende November 2016 gekürzte monatliche Leistungen im Betrag von Fr. 115.75 (= Fr. 1‘388.93 : 12) auszurichten sind. Das ergibt insgesamt eine Leistung im Betrag von Fr. 2‘083.50 (entsprechend der Zeitdauer von 18 Monaten).