denrenten aus der Invalidenversicherung im Betrag von Fr. 10‘920.-- zuzüglich Kinderrenten à je Fr. 4‘368.-- zu berücksichtigen. Die von der Beklagten in act. 6.13 selbst vorgenommene korrigierte Berechnung stimmt allerdings nicht vollständig: In dieser neuen Berechnung wurde nun zwar die Teuerung bei den IV-Renten der Invalidenversicherung berücksichtigt, gleichzeitig wurde aber vergessen, den entgangenen Verdienst bzw. das hypothetische Einkommen der Teuerung anzupassen (es wurde hierfür fälschlicherweise Fr. 52‘040.-- eingesetzt statt Fr. 52‘612.31, wie noch in act. 2.21). Die Berechnung mit den richtigen Werten ergibt folgendes: