6.13 hervorgeht, dass die Beklagte jeweils eine Aufrechnung beim zumutbaren entgangenen Verdienst vorgenommen hatte (dieser betrug gemäss Aufstellung der Beklagten ab dem 1. Februar 2011 Fr. 26‘306.16 für ein 50%-Pensum [nicht mehr Fr. 26‘020.--]), nicht aber bei den ausgerichteten Invalidenrenten der Invalidenversicherung (dort wurden die Zahlen im Betrag von Fr. 10‘728.-- bzw. Kinderrenten à Fr. 4‘296.-- ohne Anpassung für die Überentschädigungsberechnung bis zur Leistungseinstellung 2016 verwendet), kann der nun korrigierten Berechnung der Beklagten gefolgt werden. Entsprechend sind im Rahmen der Überentschädigungsberechnung richtigerweise Invali-