IV-act. 160, S. 2 ergeben und aus act. 6.13 hervorgeht, dass die Beklagte jeweils eine Aufrechnung beim zumutbaren entgangenen Verdienst vorgenommen hatte (dieser betrug gemäss Aufstellung der Beklagten ab dem 1. Februar 2011 Fr. 26‘306.16 für ein 50%-Pensum [nicht mehr Fr. 26‘020.--]), nicht aber bei den ausgerichteten Invalidenrenten der Invalidenversicherung (dort wurden die Zahlen im Betrag von Fr. 10‘728.-- bzw. Kinderrenten à Fr. 4‘296.-- ohne Anpassung für die Überentschädigungsberechnung bis zur Leistungseinstellung 2016 verwendet), kann der nun korrigierten Berechnung der Beklagten gefolgt werden.