Die Beklagte machte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allerdings geltend (vgl. act. 5, S. 11, Ziff. 5), sie habe aus Versehen bei der ursprünglichen Berechnung ihrer Rentenleistungen die Teuerung bei der Überentschädigungsberechnung nicht berücksichtigt, richtigerweise sei, da ab 2011 eine monatliche Invalidenrente im Betrag von Fr. 910.-- bzw. eine monatliche Kinderrente im Betrag von Fr. 364.-- von der Invalidenversicherung bezahlt worden sei, eine höhere Kürzung vorzunehmen als sie dies bei der ursprünglichen Berechnung gemacht habe. Nachdem sich die von der Beklagten angeführten Zahlen ohne weiteres aus