Gestützt auf die medizinischen Unterlagen ist diese Einschätzung nachvollziehbar und zu schützen. Die Klägerin bestreitet den von der Beklagten herangezogenen Ausgangswert für die Festlegung des Invalideneinkommens im Betrag von Fr. 26‘020.-- (50% von Fr. 52‘040.--, dem Lohn, den die Klägerin zuletzt als Maschinenführerin erzielte, siehe IV-act.