Wie sich ebenfalls bereits aus E. 2.2 und 2.3 ergibt, ist der Gesundheitszustand der Klägerin ab Juni 2015 wieder als stabil zu betrachten. Die Beklagte ging bei der Berechnung der von ihr geschuldeten Rentenleistungen davon aus, dass die Klägerin wieder zu 50% erwerbstätig sein könnte und hat bis zur Renteneinstellung per Ende November 2016 ein entsprechendes Invalideneinkommen angerechnet. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen ist diese Einschätzung nachvollziehbar und zu schützen.