b. Konkreter Rentenanspruch in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis 31. Mai 2015 Seite 11 In der Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Mai 2015 waren der Klägerin gestützt auf die Überlegungen in E. 2.2 und E. 2.3 vorstehend ungekürzte Renten, d.h. ohne die Anrechnung eines hypothetisch zumutbaren Invalideneinkommens, auszurichten. Die Höhe der ungekürzten monatlichen Leistungen ist zwischen den Parteien nicht umstritten und beträgt insgesamt Fr. 758.47 pro Monat: