Die Beklagte anerkennt im vorliegenden Verfahren grundsätzlich eine Leistungspflicht für die Dauer vom 1. Februar 2011 bis zum 30. November 2016, was einer Dauer von 70 Monaten entspricht. Der Zeitpunkt der per Ende November 2016 vorgenommenen Renteneinstellung durch die Beklagte ist zwischen den Parteien nicht weiter umstritten und wird entsprechend auch der nachfolgenden Rentenberechnung zugrunde gelegt. Somit ist bei der Berechnung der konkreten Rentenleistungen auf eine Leistungsdauer von 70 Monaten in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 30. November 2016 abzustellen.