a. In welchem Zeitraum hat die Beklagte Rentenleistungen auszurichten Die Klägerin geht in ihrer eigenen Berechnung des Rentenanspruchs davon aus, Rentenbeginn sei der 1. Februar 2010, was offensichtlich unzutreffend ist: Bis Ende Januar 2011 erhielt die Klägerin nämlich noch Taggelder aus der Krankentaggeldversicherung (vgl. dazu IV-act. 12; 29 f.; 35, S. 3; 49 sowie act. 22.1-4 und 24), was, wie von der Beklagten zu Recht vorgebracht wird, zu einem Aufschub der BVG-Leistungen führt (vgl. dazu die aktuelle Regelung in Art. 26 BVV 2 sowie Art. 18 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen zum Vorsorgereglement AB; ferner auch BGE 142 V 466, E. 3.3.2).