Dass die Beklagte der Klägerin bis zur vorgenommenen Renteneinstellung per Ende November 2016 ein Invalideneinkommen entsprechend einem 50%-Pensum anrechnen will, ist unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht zu bemängeln, nachdem die Klägerin einzig belegen kann, dass sie am 17. Juni 2016 - via ihren Rechtsvertreter - bei der SVA SG berufliche Massnahmen beantragt hat (IV-act. 193), ohne dass weitere Bemühungen für einen beruflichen Wiedereinstieg nachgewiesen sind, welcher im Rahmen eines 50%-Pensums bereits ab Juni 2015 zumutbar gewesen wäre. 2.4 Konkrete Berechnung der von der Beklagten auszurichtenden Rentenleistungen