Nachdem allerdings der Zeitpunkt der Renteneinstellung zwischen den Parteien gar nicht umstritten ist, erübrigt sich im vorliegenden Verfahren eine Prüfung, ob allenfalls sogar schon eine frühere Renteneinstellung gerechtfertigt gewesen wäre. Dass die Beklagte der Klägerin bis zur vorgenommenen Renteneinstellung per Ende November 2016 ein Invalideneinkommen entsprechend einem 50%-Pensum anrechnen will, ist unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht zu bemängeln, nachdem die Klägerin einzig belegen kann, dass sie am 17. Juni 2016 - via ihren Rechtsvertreter - bei der SVA SG berufliche Massnahmen beantragt hat (IV-act.