dd) Ende 2015 wurde die Klägerin zudem ein weiteres Mal begutachtet (PMEDA-Gutach- ten, IV-act. 183). Die PMEDA-Gutachter attestierten der Klägerin „zumindest ex nunc“ eine vollständige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 183, S. 51). Während die SVA SG schliesslich mit Verfügung vom 30. September 2016 die bisher aus der Invalidenversicherung ausgerichtete Rente per Ende November 2016 aufhob, hat auch die Beklagte die Renteneinstellung notabene erst per Ende November 2016 vorgenommen und geht gemäss eigener Berechnung davon aus, bis zu dieser Renteneinstellung der Klägerin lediglich ein hypothetisches Invalideneinkommen im Rahmen eines theoretisch zumutbaren 50%-Pensums anzurechnen.