cc) Gestützt auf diese Unterlagen ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass ab Juni 2015 kein Grund mehr ersichtlich ist, weshalb die Klägerin die ihr theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit von 50% nicht hätte verwerten können: Der Gesundheitszustand hatte sich auch gemäss Angaben der behandelnden Ärzte ab diesem Zeitpunkt wieder so stabilisiert, dass von der Klägerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumindest konkrete Stellenbemühungen erwartet werden konnten. Da die Klägerin keine solchen Bemühungen nachzuweisen vermag oder relevante Gründe vorbringt, die ihr auch nach Juni 2015 die Erzielung eines Invalideneinkommens im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht verunmög-