im Verlauf von Mai und Juni 2015 hätten sich die depressiven Symptome zurückgebildet und unter den therapeutischen Massnahmen sei von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit der Klägerin auszugehen. Dieser Arbeitsfähigkeitseinschätzung schloss sich auch Dr. K.__________ im Bericht vom 22. Juni 2015 (IV-act. 167, S. 3 unten) an.