Sowohl gestützt auf die RAD-Einschätzung als auch gestützt auf Dr. J.__________ kann somit davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand der Klägerin auch nach dem Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 22. Dezember 2014 jedenfalls bis und mit Mai 2015 noch weiterhin instabil war. Im späteren Arztbericht vom 22. Juni 2015 (IV-act. 168) beschrieb Dr. J.__________ jedoch schliesslich eine Verbesserung des Gesundheitszustands; im Verlauf von Mai und Juni 2015 hätten sich die depressiven Symptome zurückgebildet und unter den therapeutischen Massnahmen sei von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit der Klägerin auszugehen.