Nachdem der RAD den Gesundheitszustand der Klägerin allerdings im Bericht vom 15. Juni 2015 (IV-act. 166) ausdrücklich noch als instabil betrachtete und die Klägerin von ihren behandelnden Ärzten auch nach dem Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen weiterhin zu 100% arbeitsunfähig geschrieben wurde, ist zumindest für die erste Zeit nach diesem Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallens weiterhin fraglich, ob allfällige Stellenbemühungen während eines instabilen Gesundheitszustands tatsächlich etwas gebracht hätten. Wie bereits unter E. 2.2 dargelegt, ist auch hier wiederum nicht davon auszugehen, dass