bb) Nachdem der RAD den Gesundheitszustand der Klägerin allerdings im Bericht vom 15. Juni 2015 (IV-act. 166) ausdrücklich noch als instabil betrachtete und die Klägerin von ihren behandelnden Ärzten auch nach dem Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen weiterhin zu 100% arbeitsunfähig geschrieben wurde, ist zumindest für die erste Zeit nach diesem Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallens weiterhin fraglich, ob allfällige Stellenbemühungen während eines instabilen Gesundheitszustands tatsächlich etwas gebracht hätten.